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   BGH, 15.12.1998 - 1 StR 644/98   

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BGH, 15.12.1998 - 1 StR 644/98 (https://dejure.org/1998,2075)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1998 - 1 StR 644/98 (https://dejure.org/1998,2075)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 (https://dejure.org/1998,2075)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 312
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.10.1995 - 2 StR 260/95

    Nebenklage - Sicherungsverfahren - Senat

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - 1 StR 644/98
    In der Entscheidung vom 18. Oktober 1995 (NStZ 1996, 244) läßt der 2. Strafsenat die Frage offen, nachdem der Generalbundesanwalt dort beachtliche Argumente für die Zulassung der Nebenklage vorgetragen hatte, daß nämlich die Stellung des Opfers durch das sog. Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) gestärkt worden und das Opfer eines Schuldunfähigen im Sicherungsverfahren in gleichem Maße des Schutzes bedürftig sei wie im Strafverfahren.
  • BGH, 10.09.1974 - 1 StR 402/74

    Vorliegen einer öffentlichen Klage als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - 1 StR 644/98
    Im Sicherungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Nebenklage unzulässig (vgl. BGH NJW 1974, 2244 unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung; BGH bei Kusch NStZ 1992, 30; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1994 - 5 StR 350/94 - und vom 23. August 1995 - 2 StR 369/95; BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1; so auch Pelchen in KK 3. Aufl. Rdn. 4 zu § 395; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. Rdn. 5 vor § 395 mit zahlr. Nachw. auch zur Gegenmeinung).
  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 175/95

    Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren - Abänderung einer

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - 1 StR 644/98
    Im Sicherungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Nebenklage unzulässig (vgl. BGH NJW 1974, 2244 unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung; BGH bei Kusch NStZ 1992, 30; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1994 - 5 StR 350/94 - und vom 23. August 1995 - 2 StR 369/95; BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1; so auch Pelchen in KK 3. Aufl. Rdn. 4 zu § 395; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. Rdn. 5 vor § 395 mit zahlr. Nachw. auch zur Gegenmeinung).
  • BGH, 23.08.1995 - 2 StR 369/95

    Sicherungsverfahren - Nebenklage - Auslagen des Nebenklägers - Auferlegung der

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - 1 StR 644/98
    Im Sicherungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Nebenklage unzulässig (vgl. BGH NJW 1974, 2244 unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung; BGH bei Kusch NStZ 1992, 30; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1994 - 5 StR 350/94 - und vom 23. August 1995 - 2 StR 369/95; BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1; so auch Pelchen in KK 3. Aufl. Rdn. 4 zu § 395; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. Rdn. 5 vor § 395 mit zahlr. Nachw. auch zur Gegenmeinung).
  • BGH, 05.07.1994 - 5 StR 350/94

    Nebenklage - Sicherungsverfahren

    Auszug aus BGH, 15.12.1998 - 1 StR 644/98
    Im Sicherungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Nebenklage unzulässig (vgl. BGH NJW 1974, 2244 unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung; BGH bei Kusch NStZ 1992, 30; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1994 - 5 StR 350/94 - und vom 23. August 1995 - 2 StR 369/95; BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1; so auch Pelchen in KK 3. Aufl. Rdn. 4 zu § 395; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. Rdn. 5 vor § 395 mit zahlr. Nachw. auch zur Gegenmeinung).
  • BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01

    Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Vorlage;

    Der Senat beabsichtigt, unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung (Beschluß vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 = BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4) die Nebenklage im Sicherungsverfahren für zulässig zu erklären (§ 414 Abs. 1 StPO, hier i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO) und dem Beschuldigten die dem Nebenkläger im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, sieht sich daran aber durch die Rechtsprechung des 2. Strafsenats (Beschluß vom 30. April 1991 - 2 StR 150/91 = BGH bei Kusch NStZ 1992, 30; Beschluß vom 23. August 1995 - 2 StR 369/95; Beschluß vom 3. Februar 1999 - 2 StR 685/98; Beschluß vom 10. Februar 1999 - 2 StR 8/99 und Urteil vom 23, März 2001 - 2 StR 498/00 - in dieser Entscheidung wohl nur "obiter dictum" -) und des 5. Strafsenats (Beschluß vom 5. Juli 1994 - 5 StR 350/94; Beschluß vom 2. Mai 1995 - 5 StR 175/95 = BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1; Beschluß vom 2. Juni 1999 - 5 StR 19/99) gehindert.

    Lediglich im Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 (aaO) ist darüber hinaus ausgeführt, daß der Gesetzgeber bei mehrfachen Änderungen der §§ 395 ff. StPO, zuletzt durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998, BGBl I S. 820, "trotz der langjährig ablehnenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht festgeschrieben" habe.

    Im Kern stützen sich diese Ausführungen vielfach auf die Entscheidungen BGH NJW 1974, 2244 und neuerdings BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4.

    Die Auffassung, daß eine Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren gleichwohl nicht in Betracht komme, weil der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese Möglichkeit nicht ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen habe (BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4), hält der Senat nicht aufrecht.

  • BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01

    Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Unterbringung in einem

    An dieser Rechtsprechung hat sich auch durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I 2496) im Ergebnis nichts geändert (vgl. nur NStZ 1999, 312).

    c) Die Auffassung, daß eine Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren gleichwohl nicht in Betracht komme, weil der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese Möglichkeit nicht ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen habe (BGH NStZ 1999, 312, vgl. oben II. 1 a), hält der Senat nicht aufrecht.

  • BGH, 23.03.2001 - 2 StR 498/00

    Dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten; Verfahrenseinstellung; Übergang

    Eine Nebenklage ist nicht zulässig (BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4).
  • OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 Ws 192/00

    Zulässigkeit der Nebenklage; Sicherungsverfahren; Rechtswidrige Tat;

    In seinem Beschluss vom 15. Dezember 1998 (BGHR StPO § 395 Anschlussbefugnis 4) stellte der 1. Senat dann fest, dass bei mehrfachen Änderungen des § 395 StPO die Stellung des Opfers zwar gestärkt worden sei.

    Einer näheren Auseinandersetzung bedarf es deshalb nur noch mit der vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 15. Dezember 1998 (BGHR StPO § 395 Anschlussbefugnis 4) angeführten Begründung, der Gesetzgeber habe bei den mehrfachen Änderungen der §§ 395 ff. StPO trotz der langjährig ablehnenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht festgeschrieben.

  • OLG Karlsruhe, 05.01.2000 - 3 Ws 252/99

    Keine Zulassung des Verletzten als Nebenkläger im Sicherungsverfahren.

    Der Senat teilt die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung und von verschiedenen Oberlandesgerichten vertretene Ansicht, daß der Verletzte sich einem Sicherungsverfahren nicht als Nebenkläger anschließen kann (BGH NJW 1974, 2244; BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1; BGH NStZ 1999, 312 = BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4; OLG Hamm StV 1992, 460; OLG München MDR 1994, 402; OLG Oldenburg NStZ-RR 1996, 310).

    Die neuere Rechtsprechung hebt darauf ab, daß - ungeachtet der Stärkung der Stellung eines Opfers durch das Opferschutzgesetz am 18.12.1986 (BGBl I S. 2496) - der Gesetzgeber bei mehrfachen Änderungen der §§ 395 ff StPO - zuletzt im Zeugenschutzgesetz vom 30.04.1998 (BGBl I S. 820) - trotz der langjährig ablehnenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulassung der Nebenklage nicht festgeschrieben hat (BGH NStZ 1999, 312).

  • OLG Nürnberg, 21.09.1999 - Ws 967/99

    Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren

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  • BVerfG, 09.04.2000 - 2 BvR 293/00

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der

    Der Bundesgerichtshof, verschiedene Oberlandesgerichte und ein Teil der Literatur lehnen bislang die Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren ab; dies zunächst mit der Begründung, dass die Nebenklage ihrem Wesen nach auf eine Bestrafung des Täters abziele, und nunmehr auch mit dem Argument, dass der Gesetzgeber bei den mehrfachen Änderungen der §§ 395 ff. StPO trotz der langjährig ablehnenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht festgeschrieben habe (vgl. u. a. BGH, NJW 1974, S. 2244; BGH, NStZ 1999, S. 312 m. w. N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., vor § 395 Rn. 5 m. w. N.).
  • OLG Karlsruhe, 10.10.2000 - 2 Ws 283/00

    Sicherungsverfahren; Zulässigkeit der Nebenklage; Schuldunfähigkeit; Opferschutz;

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in seiner Entscheidung vom 15.12.1998 (NStZ 1999, 312 ff) an der bisherigen Rechtsprechung des BGH festgehalten mit der Begründung, dass der Gesetzgeber bei den mehrfachen Änderungen der §§ 395 ff. StPO (zuletzt im Zeugenschutzgesetz vom 30.04.1998) trotz der langjährig ablehnenden Rechtsprechung des BGH die Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht festgeschrieben hat.
  • BGH, 03.02.1999 - 2 StR 685/98

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, nicht jedoch die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen, da Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist (BGH, Beschluß vom 15.Dezember 1998 - 1 StR 644/98 m.w.N.).
  • BGH, 02.03.1999 - 5 StR 19/99

    Nebenklage; Sicherungsverfahren; Zulässigkeit

    Der Anschluß der Geschädigten N als Nebenklägerin ist zulässig (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren; zuletzt BGH Beschluß vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 - mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
  • OLG Koblenz, 27.03.2000 - 1 Ws 161/00

    Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren

  • OLG Hamburg, 15.09.2000 - 1 Ws 191/00

    Zulässigkeit einer Nebenklage im Sicherungsverfahren

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